Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Gesellschaft für Designgeschichte (GfDg)«.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz »e.V.«
  3. Der Sitz des Vereins ist Weimar.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 03. Februar 2008.

§2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Geschichte des Designs als wissenschaftliches Fach an Universitäten und Hochschulen zu stärken, in Zusammenarbeit mit Museen an der Darstellung designgeschichtlicher Zusammenhänge mitzuwirken, als eigene Disziplin stärker zu fördern, zu konzentrieren und zu vernetzen und die öffentliche Auseinandersetzung mit Designgeschichte in den Medien zu steigern. Darüber hinaus sieht die Gesellschaft für Designgeschichte ihre Aufgabe darin, Forschungsschwerpunkte und Methoden der Designgeschichtsschreibung zu artikulieren und zu vermitteln. Der Verein will Praxis und historische Forschung vernetzen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die am Zweck des Vereins interessiert ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig. Er muss ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mehrfach seiner Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
  7. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand
  • c. gegebenenfalls der Beirat.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a. Entlastung des Vorstands,
    • b. Wahl des Rechnungsprüfers
    • c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
    • d. Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • e. Festsetzung der Beitragsordnung,
    • f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • g. Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins,
    • h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.
  4. Versammlungsleiter/in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Blockabstimmungen sind zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Votum der Mehrheit des Vorstandes. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungs-leiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeisterin. Jede/r von
    ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Erschienenen abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zur Abwahl des Vorstandes müssen wenigstens 50% der Mitglieder anwesend sein.
    Werden Teile des Vorstandes abgewählt, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäftsführung bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Neuwahl durch die Mitgliederversammlung soll alsbald erfolgen.
  4. Der Vorstand hat alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/die 1. Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, soweit diese aus Rechtsgründen vom Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

§ 7 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat wählen, der aus 3 bis 6 Mitgliedern besteht. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für die Wahl eines Beirats, so werden die Mitglieder des Beirats jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt oder entsandt. Wiederwahl oder erneute Entsendung ist zulässig.
  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen und spricht zu seinen Aufgabenstellungen Empfehlungen aus. Die Empfehlungen des Beirats werden mit einfacher Mehrheit beschlossen; sie sind für den Vorstand nicht bindend.
  3. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine mit der Auflösung zu beschließende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und designorientierte Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Unterstützung

Alle Förderungen durch den Verein erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. Der Leistungsempfänger gibt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass ihm die Freiwilligkeit der Leistung bekannt ist und auch er mit dem Ausschluss jeglichen Rechtsanspruchs auf eine einmalige oder fortgesetzte Leistung auf Unterstützung einverstanden ist.

Der Vorstand stellt die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen gewährt werden können. Die Entscheidungen des Vorstandes sind insoweit unanfechtbar.

Weimar, 03. Februar 2008, aktualisiert nach der Mitgliederversammlung in Krefeld am 4. Mai 2019